RS OGH 1991/11/27 2Ob583/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

ABGB §551
ABGB §767

Rechtssatz

Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß § 767 ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012833

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0020OB00583_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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