RS OGH 1992/1/15 1Ob511/92, 1Ob65/97h, 3Ob323/98s, 5Ob168/08d, 4Ob163/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ABGB §335 A
ABGB §1041 A1
ABGB §1041 A4
ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C3
ABGB §1431 A
ABGB §1437

Rechtssatz

§ 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht § 1041 ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß § 335 ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305
  • 1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Auch; nur: § 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. (T1) Veröff: SZ 70/48
  • 3 Ob 323/98s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 323/98s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl auch
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl; nur: Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010250

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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