Norm
StPO §153 Abs1Rechtssatz
Der OGH hat bereits in KH 4580 auf eine Interessenabwägung abgestellt und ausgesprochen, daß der Zeuge nur dann zur Aussage verhalten werden darf, wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes seiner Vernehmung das ihm im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage drohende Übel überragt, sein Interesse sich daher dem Interesse an der Aufklärung des Verfahrensgegenstandes unterordnen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098024Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_002