RS OGH 1992/4/2 7Ob538/92, 5Ob184/10k

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Norm

MRG §29

Rechtssatz

Wird durch wiederholte Räumungsvergleiche eine Verlängerung des Mietverhältnisses über sechs Monate hinaus herbeigeführt, wird hiedurch unzulässig ein befristetes Mietverhältnis geschaffen. Ein solcher Räumungsvergleich ist unwirksam. Es genügt eine Klage auf Unwirksamkeit des letzten Vergleiches, wenn die früheren als Titel für eine Räumungsexekution schon außer Kraft getreten sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 538/92
    Veröff: WoBl 1992,206 (Pfanzelt)
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Unwirksame Befristung durch Räumungsvergleich mit 30jähriger Frist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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