Norm
StGB §81 Abs1 Z1 A1Rechtssatz
Die Deliktbegehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (§ 81 Z 1 StGB) liegt bei einem gegenüber spezifischen Normalfällen entsprechend gesteigerten Gefährlichkeitsgrad eines fahrlässigen Fehlverhaltens vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die fahrlässige Tötung (oder Körperverletzung) unter Umständen begangen wird, unter denen zufolge der durch sie geschaffenen qualitativ verschärften Gefahrenlage mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt (des Todes oder) eines schweren Schadens an Leib und Leben zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092646Dokumentnummer
JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_004