RS OGH 1992/6/4 15Os158/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §159 Abs3 Fall2

Rechtssatz

Diese Qualifikation erfordert, daß die unkontrollierte Fortführung des falliten Unternehmens ursächlich für den Verlust von Arbeitsplätzen war und nicht etwa die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB, oder daß ein Verlust von Arbeitsplätzen tatsächlich zur - nicht nur kurzfristigen - Arbeitslosigkeit vieler Menschen führte und solcherart ebenso wie "Forderungsausfälle" der Gläubiger, die etwa die Einstellung deren Unternehmen oder die Aufgabe deren Erwerbes bewirkt hätten, deren Lebensgrundlagen erheblich beeinträchtigte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096006

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten