RS OGH 1992/6/10 3Ob565/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

FBG §4 Z3
HGB §32a Abs2

Rechtssatz

Auch nach der Aufnahme der Vorschriften über die Eintragung des Verlassenschaftsprovisoriums ist nicht geregelt, wen das Abhandlungsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses zu bestellen hat. Wenn es auch sonst ausreichen mag, daß den ausgewiesenen Erben die Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wird, so besteht kein Grund, das Verlangen der Erben nach der Bestellung eines Vertreters abzulehnen, wenn die mit dem Aufenthalt im Ausland verbundenen Erschwernisses bei der Ausübung der Gesellschafterrechte des Nachlasses das Einschreiten eines im Inland wohnhaften Vertreters als zweckmäßig erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059109

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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