Norm
StGB §147 Abs1 Z1 Fall3Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Qualifikationsfalles nach § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB genügt es zwar nicht, daß der Meßvorgang eines Meßgerätes durch dessen Umgehung oder durch Tricks beeinflußt wird (Kienapfel BT II 2.Auflage § 147 RdZ 25 f; Liebscher WK § 147 RdZ 6; Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 147 RN 21), weshalb etwa Manipulationen an einem Telefonanschluß dahin, daß die (richtig gezählten) Gesprächseinheiten auf den Zählern fremder Anschlüsse aufscheinen (SSt 56/33 = JBl 1985,632), oder die Verwendung eines Prüfgerätes zur Umgehung des Zählwerkes eines Telefonanschlusses (EvBl 1985/19) nicht dem § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB zu unterstellen sind. Werden aber die Zählwerke (hier: von Münzspielautomaten mit Gewinnauszahlung) dergestalt verändert, saß sie einerseits falsch anzeigen, nämlich jeweils einen höheren Stand an noch zu absolvierenden Spielen, als dem tatsächlichen Münzeinwurf oder dem vom Automateninhaber aufgrund von Zahlungen eingegebenen Guthaben entspricht, und andererseits dahin, daß damit die nach Verbrauch des redlichen Guthabensstandes einsetzende Sperre des Automaten gegen weitere Spiele außer Kraft gesetzt wird, so wurde am Meßgerät selbst - ähnlich etwa der Veränderung des Tachometerstandes an einem Kraftfahrzeug - manipuliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094561Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00021_9200000_005