RS OGH 1992/7/2 15Os21/92, 12Os25/93, 15Os152/00 (15Os153/00), 15Os137/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §147 Abs1 Z1 Fall3

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Qualifikationsfalles nach § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB genügt es zwar nicht, daß der Meßvorgang eines Meßgerätes durch dessen Umgehung oder durch Tricks beeinflußt wird (Kienapfel BT II 2.Auflage § 147 RdZ 25 f; Liebscher WK § 147 RdZ 6; Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 147 RN 21), weshalb etwa Manipulationen an einem Telefonanschluß dahin, daß die (richtig gezählten) Gesprächseinheiten auf den Zählern fremder Anschlüsse aufscheinen (SSt 56/33 = JBl 1985,632), oder die Verwendung eines Prüfgerätes zur Umgehung des Zählwerkes eines Telefonanschlusses (EvBl 1985/19) nicht dem § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB zu unterstellen sind. Werden aber die Zählwerke (hier: von Münzspielautomaten mit Gewinnauszahlung) dergestalt verändert, saß sie einerseits falsch anzeigen, nämlich jeweils einen höheren Stand an noch zu absolvierenden Spielen, als dem tatsächlichen Münzeinwurf oder dem vom Automateninhaber aufgrund von Zahlungen eingegebenen Guthaben entspricht, und andererseits dahin, daß damit die nach Verbrauch des redlichen Guthabensstandes einsetzende Sperre des Automaten gegen weitere Spiele außer Kraft gesetzt wird, so wurde am Meßgerät selbst - ähnlich etwa der Veränderung des Tachometerstandes an einem Kraftfahrzeug - manipuliert.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 21/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 21/92
    Veröff: EvBl 1993/28 S 133
  • 12 Os 25/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 25/93
    Vgl auch
  • 15 Os 152/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 152/00
    Vgl auch
  • 15 Os 137/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 137/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ein gegen die Fließrichtung eingebauter Wasserzähler entspricht dem Begriff des unrichtigen Messgerätes, weil auch der zweckwidrige Einbau des Wasserzählers einer Manipulation am Gerät selbst gleich zu halten ist. Durch diese Installation wird nämlich das Messverhalten des Gerätes bei ordnungsgemäßem Gebrauch verändert, sodass der Zähler falsche Messergebnisse erbringt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094561

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00021_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten