Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Äußerst ungewöhnliche Zusagen müssen beim Dritten objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht erwecken, sodaß Erkundigungen über die Vertretungsmacht einzuholen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019745Dokumentnummer
JJR_19920910_OGH0002_0080OB01586_9200000_001