Norm
DevG §2Rechtssatz
Österreichisches Devisenrecht ist immer dann anzuwenden, wenn ein Einfluß auf die österreichische Währung gegeben oder möglich ist; dies ist immer dann der Fall, wenn ein Deviseninländer eine Geldschuld eingeht, für die er persönlich haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054300Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_0020OB00573_9200000_001