RS OGH 1992/10/22 1Ob35/92, 1Ob72/97p, 1Ob173/97s, 1Ob30/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

ABGB §896
WRG §31
WRG §31 Abs3
WRG §31 Abs4

Rechtssatz

Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Beisatz: Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach § 31 WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen, und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. (T1) Beisatz: Der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach § 31 Abs 3 und Abs 4 WRG ist zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB aufzuteilen. (T2) Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Auch; Veröff: SZ 70/222
  • 1 Ob 30/13p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 30/13p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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