RS OGH 1992/11/24 14Os136/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

FinStrG §37 Abs1 lita
FinStrG §37 Abs1 litb

Rechtssatz

Der Deliktsfall der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen oder Verhandeln der durch die Vortat erlangten Sache. Von der eigennützigen Abgabenhehlerei (Abs 1 lit a) unterscheidet er sich dadurch, daß der Vortäter selbst die Sache verheimlicht oder verhandelt, während sich die Tätigkeit des Abgabenhehlers darauf beschränkt, ihn dabei zu unterstützen. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln jedoch durch den Abgabenhehler, so haftet dieser nicht nach Abs 1 lit b, sondern nach Abs 1 lit a FinStrG. Während also bei der fremdnützigen Abgabenhehlerei der Vortäter im Mittelpunkt des Geschehens steht und sich die Tätigkeit des Hehlers auf die Unterstützung des Vortäters beschränkt (sachliche Begünstigung des Vortäters), trifft dies bei der eigennützigen Abgabenhehlerei auf den Hehler zu. Der Unterschied zur Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG besteht sohin darin, daß dort das Verheimlichen oder Verhandeln im Interesse des Hehlers erfolgt, also Ausfluß der selbständigen Verfügung über die Sache ist, während gemäß § 37 Abs 1 lit b FinStrG das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Hehler im Interesse des Vortäters erfolgt, um ihm den Erfolg der Vortat zu sichern oder ihn der Strafverfolgung zu entziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086524

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0140OS00136_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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