Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021