Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Liegt ein Mehrheitsbeschluß, eine wichtige Veränderung durchzuführen, vor, so ist auch jeder einzelne Minderheitseigentümer zur Antragstellung hinsichtlich der Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013709Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00150_9200000_002