RS OGH 1993/4/22 12Os25/93, 15Os137/06w, 11Os133/10h

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1 Fall3

Rechtssatz

Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Manipulation das Meßverhalten des Gerätes auf Dauer verändert oder nur bei einem einzigen Meßvorgang wirksam wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 25/93
  • 15 Os 137/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 137/06w
    Auch; nur: Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt. (T1); Beisatz: Ein gegen die Fließrichtung eingebauter Wasserzähler entspricht dem Begriff des unrichtigen Messgerätes, weil auch der zweckwidrige Einbau des Wasserzählers einer Manipulation am Gerät selbst gleich zu halten ist. Durch diese Installation wird nämlich das Messverhalten des Gerätes bei ordnungsgemäßem Gebrauch verändert, sodass der Zähler falsche Messergebnisse erbringt. (T2)
  • 11 Os 133/10h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 133/10h
    Vgl; Beisatz: Der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers ?bewirkt weder ein falsches Messergebnis (Z 1 fünfter Fall), noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Z 1 vierter Fall) dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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