RS OGH 1993/5/6 12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93), 15Os74/10m

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Norm

StVG §1 Z5

Rechtssatz

Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach § 9 StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.

Anmerkung

Siehe nunmehr RS0126179.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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