RS OGH 1993/5/19 9ObA13/93

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Norm

AHG §1 A
B-VG Art23
HKG §36
HKG §42 Abs4

Rechtssatz

Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer Sektion (§ 42 Abs 4 HKG) behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die in § 36 HKG genannten Zuordnungskriterien gebunden. Da die Rechtsregeln, die die Verfassung für die staatliche Verwaltung aufstellt, auch für hoheitliches Handeln der Selbstverwaltungskörper gelten, ist auf dieses auch Art 23 B-VG und das diese Verfassungsbestimmung ausführende AHG anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049723

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_009OBA00013_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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