Norm
MRG §24 Abs2Rechtssatz
Die Sonderstellung der Grünanlagen eines Hauses lässt es durchaus gerechtfertigt erscheinen, die Beteiligung der Mieter an den Kosten der gärtnerischen Betreuung nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass den Mietern auf Grund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung "Benützungsrechte" zustehen. Der Nutzen einer Grünfläche kann nämlich auch allein darin bestehen, dass sie den Mietern die Annehmlichkeiten einer gefälligen Umgebung, einer schöneren Aussicht oder besseren Luft verschaffen. Ob ihnen auch das Recht zusteht, die Grünflächen zu betreten und sie - gleich einem eigenen Garten - für Erholungszwecke oder gar Ertragszwecke zu nutzen, ist nicht entscheidend. Es handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung besonderer Art, bei der es in der Regel weder notwendig noch üblich ist, besondere Vereinbarungen über die Benützung zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011