Norm
ZPO §64 Abs2Rechtssatz
Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021