RS OGH 1993/6/17 8Ob574/93, 6Ob85/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken

Norm

JN §77 Abs1

Rechtssatz

Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten