Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Der Irrtum über einen Umstand, der den Arbeitgeber vom Vertragsabschluß abgehalten hätte, den er aber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zum Kündigungsgrund machen darf, ist unbeachtlich ( hier: der AG ging davon aus, da ß der AN seine berechtigten Ansprüche auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht geltend machen werde ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014914Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00116_9300000_001