RS OGH 1993/8/24 1StR380/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Norm

StGB §3
StGB §91

Rechtssatz

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach § 227 StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt.

Veröff: NJW 1993,3337

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103758

Dokumentnummer

JJR_19930824_AUSL000_001STR00380_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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