RS OGH 1993/10/19 1Ob606/93, 8Ob8/92, 1Ob349/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Norm

ABGB §873
ABGB §923
ABGB §1053

Rechtssatz

Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, daß besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
  • 8 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 8/92
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016268

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00606_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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