Norm
EO §367 Abs2Rechtssatz
Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011635Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009