RS OGH 1993/11/10 13Os146/93, 12Os39/06m, 14Os72/12p, 15Os31/19a

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StGB §3 Abs2 A3
StGB §8

Rechtssatz

Putativnotwehr setzt schon begrifflich eine (Vorsatztat) Tat voraus, wobei diese nur deshalb nicht vorwerfbar ist, weil der Täter irrtümlich das Vorliegen einer sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation angenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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