RS OGH 1993/12/10 15Os1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1993
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Norm

StPO §256 Abs2
StPO §287 Abs3

Rechtssatz

Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil § 287 Abs 3 StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des § 256 Abs 2 StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 15 Os 1/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098234

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_0150OS00001_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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