RS OGH 1993/12/21 1Ob628/93, 10Ob13/07w, 10Ob9/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §1353

Rechtssatz

Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 628/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 628/93
    Veröff: ÖBA 19994,804 (Iro)
  • 10 Ob 13/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 13/07w
    Vgl auch; Beisatz: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung. (T1)
  • 10 Ob 9/16w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 9/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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