RS OGH 1994/1/18 10ObS259/93, 10ObS369/01i, 10ObS80/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Norm

ASVG §88
ASVG §142

Rechtssatz

Eine Person hat den Versicherungsfall nur dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit folgen, führen zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 259/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 259/93
  • 10 ObS 369/01i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 369/01i
    Auch; Beisatz: Zur Verwirkung kommt es daher in Bezug auf Erkrankungen und Verletzungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beziehungsweise nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge aus der Trunkenheit resultieren. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht nicht aus, vielmehr muss der ursächliche Zusammenhang durch einen hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad belegt sein. (T1)
  • 10 ObS 80/10b
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 80/10b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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