RS OGH 1994/4/26 4Ob51/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076904

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten