RS OGH 1994/4/26 4Ob51/94

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076909

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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