Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Hat der Käufer die Ware nur mit Vorbehalt übernommen, so kann er sich damit die Nichterfüllungsansprüche erhalten; das trifft aber dann nicht zu, wenn sich der beim Vorbehalt angeführte Grund als nicht stichhältig erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018256Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_003