RS OGH 1994/5/5 15Os17/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1994
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Norm

StGB §84 Abs2 Z3 F
StGB §99 Abs2 F

Rechtssatz

Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch anzusehenden - Zeitraumes war eine seelische Erschüttung schwerster Natur (vgl SSt 29/8), welche das Opfer wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität besonders empfindlich traf, und schon deshalb jeweils die Qualifikation der qualvollen Tatbegehung erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092933

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0150OS00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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