RS OGH 1994/5/10 11Os47/94, 14Os67/14f, 14Os27/15z, 14Os106/18x, 15Os124/19b, 14Os8/20p, 11Os6/21y

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §127 E
StGB §164

Rechtssatz

Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. Einer eingehenden Prüfung dieser ursächlichen Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform bedarf es ganz besonders dann, wenn (bloß) psychische Beitragstäterschaft in Betracht zu ziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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