RS OGH 1994/6/28 4Ob1573/94, 4Ob1573/95, 9ObA149/01d, 1Ob263/01k, 7Ob60/09p, 3Ob1/10h, 5Ob61/11y, 8O

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

ZPO §179 Abs1
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, kann im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden.

Anmerkung

Nunmehr seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, nur § 179 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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