Norm
ABGB §364aRechtssatz
Der Liegenschaftseigentümer hat seinem Nachbarn auch dann - verschuldensunabhängig - Ersatz nach § 364a ABGB für die das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen zu leisten, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016508Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0080OB00589_9300000_001