Norm
ABGB §357Rechtssatz
Gemäß § 897 in Verbindung mit § 696 letzter Satz gilt die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017112Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0050OB00073_9400000_001