RS OGH 1994/10/18 4Ob103/94

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AngG §37 Abs2

Rechtssatz

Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Wettbewerbsklausel, Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Erklärung, Ausspruch, Geltung, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031679

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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