RS OGH 1994/11/10 8ObA286/94, 10ObS90/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1994
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Norm

ABGB §1158 IIA
AngG §19 Abs2 II2
AngG §19 Abs2 II3
KBGG §5a Abs2

Rechtssatz

Wenn das Ende der Probefrist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, kann nur bis zu diesem Zeitpunkt und nicht am folgenden Werktag die Lösung des Probearbeitsverhältnis erklärt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, provisorisches Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis auf Probe, Auflösung, Erklärung, Befristung, Frist, Dauer, Beendigung, probeweise, Ablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028899

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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