RS OGH 1994/11/23 1Ob614/94, 8Ob48/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Demjenigen, der eine Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, ist zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Bei der Herstellung einer Fernwärmeleitung kann jeder Nachbar - wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage - zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 614/94
    Veröff: SZ 67/211
  • 8 Ob 48/07b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 48/07b
    Beisatz: Dies gilt auch für denjenigen, der sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037060

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00614_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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