Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Demjenigen, der eine Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, ist zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Bei der Herstellung einer Fernwärmeleitung kann jeder Nachbar - wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage - zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037060Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00614_9400000_001