RS OGH 1994/11/30 13Os175/94 (13Os176/94, 13Os177/94)

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

StGB §84 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 175/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 175/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092891

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0130OS00175_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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