RS OGH 1994/12/20 14Os158/94, 11Os129/04, 15Os31/12s, 12Os21/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Norm

JGG 1988 §42 Abs1
StPO §229
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), auf sich beruhen kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 158/94
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 14 Os 158/94
  • 11 Os 129/04
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 129/04
    nur: Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T1)
  • 15 Os 31/12s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 31/12s
    Auch; nur T1
  • 12 Os 21/19h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 21/19h
    Vgl; Beisatz: Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, wenn ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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