RS OGH 1995/5/9 4Ob532/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

JN §43 Abs3
ZPO §235 Abs3 A

Rechtssatz

Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des § 43 Abs 3 JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050068

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00532_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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