Norm
UbG §18Rechtssatz
Die Aufhebung der Unterbringung durch den Anstaltsleiter setzt eine noch bestehende gerichtliche Zulässigerklärung außer Kraft. Ein neues gerichtliches Unterbringungsverfahren mit Erstanhörung ist daher auch dann einzuleiten, wenn die neuerliche Unterbringung in der sonst noch aufrechten gerichtlichen Unterbringungsfrist erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075888Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0030OB00510_9500000_001