Norm
ABGB §579Rechtssatz
Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt (vgl SZ 24/130), nicht jedoch, wenn die Hand des Erblassers von einem Dritten mehr oder weniger nach dessen eigenem Gutdünken geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053114Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB01587_9500000_001