RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

WRG §85
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Auch bei den Streitfällen, bei denen § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt, soweit es sich jedoch um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtsgrundlage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080116

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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