RS OGH 1995/8/23 7Ra105/95

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Norm

ZPO §190 Abs1

Rechtssatz

Keine Unterbrechung gemäß § 190 Abs 1 ZPO, wenn in einem anderen Verfahren eine Schadenersatzforderung eines Dritten gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wird, die allenfalls - unter den noch zu prüfenden Voraussetzungen des § 4 DNHG - gegenüber der klagenden Partei als Dienstnehmerin aus dem Titel des Schadenersatzes einredeweise geltend gemacht werden könnte, weil noch keine Vorfrage, nämlich das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses gegeben ist, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage ganz oder teilweise abhängt. Insbesondere liegt auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis und einem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers aus einem Verhalten des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung (ArbSlg 10.153) nach der Judikatur nicht vor.

Wenn der Rekurs der klagenden Partei gegen einen auf Antrag der beklagten Partei erfolgten Unterbrechungsbeschluß Erfolg hat, sind die Kosten dieses losgelösten Zwischenstreites zuzusprechen.

Die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht ist nicht anfechtbar (§ 192 Abs 2 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000015

Dokumentnummer

JJR_19950823_OLG0009_0070RA00105_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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