Norm
ForstG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des § 1 Abs 3 ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG erfaßt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081107Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_009