RS OGH 1995/9/14 14Os120/95, 12Os180/95 (12Os181/95)

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

StPO §221 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

War der Angeklagte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung umfassend geständig und wird auch in der Beschwerde die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung der Verteidigung nicht dargetan, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098369

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0140OS00120_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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