Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086640Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_004