RS OGH 1995/11/21 11Os137/95, 11Os182/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

StGB §201
StPO §314
StPO §330 Abs3
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (§ 201 Abs 3 dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß § 330 Abs 3 StPO ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO aus dem Grunde des § 345 Abs 3 StPO verwehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095447

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0110OS00137_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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